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Normenkontrolle Landesdienststelle/Ressorts

Das Ziel der Prüf- und Berichtspflichten ist die Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für die Erbringer von Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-DLR. Die Prüfpflicht umfasst insbesondere alle Anforderungen an die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit (z. B. Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse, bei Niederlassungsfällen gem. Kap. III EU-DLR, Art. 9 bis 15, und bei der grenzüberschreitenden Erbringung gem. Kap. IV, Art. 16) .

Nach Art. 15 Abs. 7 EU-DLR und Art. 39 Abs. 5 Ua. 2 EU-DLR sind der Kommission alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die Anforderungen im Sinne der Art. 15 und 16 EU-DLR erstmalig aufstellen bzw. bislang bestehende Anforderungen ändern und die Gründe darzulegen, aus denen es sich ergibt, dass diese Anforderungen mit den Vorgaben der Art. 15 und 16 EU-DLR vereinbar sind (sog. „Dauerberichtspflicht“).

Diese Dauerberichtspflicht hindert die Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen. Entscheidend ist aber, dass Sie als kommunale Normgeber diejenigen Rechtsnormen zu prüfen haben, die neue Anforderungen an Dienstleistungserbringer stellen (die bereits geltenden wurden der KOM im Rahmen der sog. „einmaligen Berichtspflichten“ bereits gemeldet).

Anders ausgedrückt: Sollten Sie in Bereichen, die für Erbringer von Dienstleistungen relevant sind, neues Recht setzen bzw. in bestehendes Recht neue Anforderungen aufnehmen, muss eine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit der EU-DLR erfolgen. Diese Prüfung muss von Ihnen als zuständiger - weil Norm setzender - Behörde selbstständig vorgenommen und verantwortet werden.

Die KOM hat zur Strukturierung der Berichte die Formblätter „A“ und „B“ zur Verfügung gestellt, die Sie auf dieser Seite als Download finden.

Alternativ steht den Behörden in Niedersachsen das überarbeitete elektronische Prüfraster „NormAn-Online“ zur Verfügung.

Wie schon in der Vorversion leitet NormAn-Online auch in der seit Mitte 2010 zur Verfügung stehenden neuen Version anhand vorstrukturierter Fragen durch die Prüfung. Zudem soll es in der Beurteilung unterstützen, ob eine Berichtspflicht besteht. Im Falle einer Berichtspflicht kann das System automatisch einen Bericht entsprechend der von der KOM vorgesehen Formblätter erstellen, so dass ein Ausfüllen der Formblätter entfällt. Das Prüfraster erreichen Sie unter

https://www.norman-dlr.de/de.

Die Kosten für die Nutzung werden vom Land getragen.

Einen Zugang zum System (Benutzerdaten) konnten alle Norm setzenden Behörden ab Dezember 2008 vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) - damals im Rahmen der Normenprüfung zu den sog. „einmaligen Berichtspflichten“ - erhalten. Diese Benutzerdaten sind weiterhin gültig. Sollten Sie Ihre Nutzerdaten benötigen und nicht mehr verfügbar haben, können Sie die erneute Übersendung anfordern unter der Funktions-E-Mail-Adresse:

dlr@mw.niedersachsen.de.

Alle weiteren Informationen zum Ablauf und weiteren Vorgehen entnehmen Sie bitte der Handreichung , die Sie als Download auf dieser Seite vorfinden.

Sollte sich als Ergebnis der Prüfung eine Berichtspflicht herausstellen, wird diese durch Übersenden des Berichts über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) an die KOM erfüllt. Die KOM prüft die Vereinbarkeit aller neuen bzw. geänderten Anforderungen mit dem Gemeinschaftsrecht und entscheidet gegebenenfalls, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, diese Anforderungen aufzuheben.

Die Nutzung von NormAn-Online soll als Hilfestellung und Erleichterung dienen und ist freiwillig.

Sollten Sie NormAn-Online nicht nutzen wollen, so übermitteln Sie im Falle einer Dauerberichtspflicht bitte stattdessen die ausgefüllten Formblätter A und B samt Richtlinientext an den zuständigen Notifizierungskoordinator.

In Niedersachsen ist das der SDIMIC unter Mailadresse

sdimic.imi@mw.niedersachsen.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2012
zuletzt aktualisiert am:
01.10.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Michael Kasten

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