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Verbindungsstellen

Art. 28 Abs. 2 EU-DLR verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Verbindungsstellen für die Abwicklung des Amtshilfeverkehrs einzurichten.

Verbindungsstellen sollen die Behörden beim grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr unterstützen, insbesondere dann, falls eine ausländische Behörde die zuständige Behörde in Niedersachsen nicht selbst herausfinden kann. In diesem Fall hilft die Verbindungsstelle und nimmt ggf. die unerlässliche Informations- und Weiterleitungsfunktion wahr.

Eine über die Informations- und Weiterleitungsfunktion hinausgehende Entscheidungsbefugnis verfügt die Verbindungsstelle nicht. Insbesondere ist sie nicht berufen, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Amtshilfeersuchens zu prüfen. Sie berücksichtigt das Amtshilfeersuchen daher nur insoweit, als es erforderlich ist, die zuständige inländische Behörde zu ermitteln.

Zusätzlich gehört noch die Unterstützung von Behörden bei auftretenden Schwierigkeiten innerhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Aufgabenbereich der Verbindungsstellen.


Nach § 2 Abs. 1 des „Niedersächsischen Gesetzes über die Verbindungsstelle und den Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2006/123/EG vom 11. November 2010“ ist das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Verbindungsstelle für Niedersachsen.

Wenn Sie sich an die Verbindungsstelle in Niedersachsen wenden wollen, dann mailen Sie Ihr Anliegen an folgende E-Mail-Adresse:
verbindungsstelle@niedersachsen.de

Eine Liste mit den Verbindungsstellen aller Bundesländer und Mitgliedsstaaten im EWR finden Sie rechts als Download.

IMI Bildrechte: EU-KOM

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2012
zuletzt aktualisiert am:
01.10.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Michael Kasten

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