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Mittelbare Nutzung des IMI durch Kommunen

Grundsätzlich müssen alle 463 Kommunen in Niedersachsen einen Zugang zum IMI haben.

In Niedersachsen besteht über das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) die Möglichkeit, dass eine Kommune einer anderen den Zugang ermöglicht.
Die eine Kommune hat den Zugang selbst („unmittelbarer Zugang“). Die andere Kommune hat selbst keinen unmittelbaren Zugang. Diese stellt bzw. beantwortet an sie gerichtete Anfragen über den Zugang der anderen Kommune („mittelbarer Zugang“). Die Daten werden zwischen den Kommunen außerhalb von IMI übermittelt.

Über eine solche Zusammenarbeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die dem MI angezeigt werden muss. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die Behörde verantwortlich, die über die Daten verfügt. In Niedersachsen nutzen bereits einige Landkreise zusammen mit ihren kreisangehörigen Gemeinden diese Möglichkeit, weitere sind dabei entsprechende Vereinbarungen zu schließen bzw. diese ihren Räten bzw. Kreistagen zur Genehmigung vorzulegen.

Einen möglichen Mustertext für so eine Vereinbarung finden Sie im Downloadbereich.


IMI Bildrechte: EU-KOM

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2012
zuletzt aktualisiert am:
01.10.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Michael Kasten

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