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Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit ist ein Baustein der EU-Dienstleistungsrichtlinie und dort in Kapitel VI (Artikel 28 bis 36) geregelt. Hiervon erfasst sind alle für Verfahren und Formalitäten nach der EU-DLR zuständigen Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Mit dem Binnenmarktinformationssystem "IMI" hat die EU-Kommission ein elektronisches System im Sinne von Art. 34 Abs. 1 EU-DLR für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet.

In Niedersachsen betrifft die Verwaltungszusammenarbeit über 500 Behörden, die nach dem Bundes- und Landesrecht in EU-DLR-relevanten Verfahren und Formalitäten zuständig sind. Diese Behörden müssen in der Lage sein, mit den zuständigen Behörden im EWR-Raum grenzüberschreitend zusammen zu arbeiten, sei es unmittelbar (Behörde lässt sich direkt in IMI registrieren) oder mittelbar (mehrere Kommunen schließen eine Zweckvereinbarung, aber nur eine davon lässt sich in IMI registrieren).

Dazu sollen sogenannte "Verbindungsstellen" nach Art. 28 Abs. 2 EU-DLR die Behörden bei ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützen.

Erlangen Mitgliedstaaten Kenntnis von Dienstleistungstätigkeiten, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, so können Sie andere Mitgliedsstaaten und die Kommission mit dem eigens dafür in IMI eingebauten Vorwarnungsmechanismus darüber informieren.

Für Niedersachsen koordiniert Ref. 21 des Wirtschaftsministeriums den Dienstleistungsbereich im IMI und nimmt darüber hinaus auch die Funktionen der Verbindungsstelle sowie die der Posteingangsstelle und eines Koordinators im Vorwarnungsmechanismus wahr.

IMI Bildrechte: EU-KOM

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2012
zuletzt aktualisiert am:
01.10.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Michael Kasten

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