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Qualifizierte Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der herkömmlichen Unterschrift auf Papier nur erfolgt diese "Unterschrift" auf elektronischem Wege über eine zertifikatbasierte, chipgebundene Softwarelösung. Entsprechend muss qualifizierte Signatur auch zwingend eingesetzt werden, wenn eine Schriftformerfordernis bei einem Antragsformular gegeben ist. Bei vielen Verfahren im Rahmen einer Antragstellung wird die Schriftformerfordernis als überflüssig betrachtet, leider sind noch nicht ausreichend Bereinigungen der Rechtsvorschriften erfolgt.

Solange die Schriftformerfordernis besteht, müssen Bürger und Bürgerinnen Anträge entweder in Papierform unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu ist eine Signaturkarte erforderlich. Diese ist in Chipform im neuen Personalausweis integriert - aber häufig ist dieser Chip nicht freigeschaltet, da die Signaturfunktionaliät nicht kostenlos erhältlich ist. Des Weiteren bieten Banken oder Trustcenter diese Karten gegen entsprechendes Entgelt an.

Im Rahmen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie fallen noch sehr viele Anträge unter die Schriftformerfordernis, insbesondere viele nach Gewerbeordnung. Eine vollelektronische Abwicklung ist für Bürger deshalb nur sehr schwer durchführbar - einfach weil die Chipfunktionen fehlen.
Um die elektronische Abwicklung zu ermöglichen, können alle Anträge elektronisch eingereicht werden, bei Schriftformerfordernis muss allerdings ein unterschriebener Papiernachversand erfolgen.

Auch für Behörden gilt, dass Bescheide, die elektronisch erzeugt und übermittelt werden entsprechend signiert sind.
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